Satzung  Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.  Drieschstraße 12, 80999 München  Planet-Children Kinderhilfswerk e.V. 


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    1          Inhalt    § 1) Name, Rechtsform, Sitz ................................................................................................................ 2  § 2) Vereinszweck ................................................................................................................................ 2  § 3) Mittelverwendung ........................................................................................................................ 4  § 4) Mitgliedschaft ............................................................................................................................... 4  § 5) Beendigung der Mitgliedschaft .................................................................................................... 5  § 6) Mitgliedsbeiträge ......................................................................................................................... 5  § 7) Vereinsorgane .............................................................................................................................. 6  § 8) Der Vorstand ................................................................................................................................ 6  § 9) Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands ................................................................................. 7  § 10) Vorstandssitzungen .................................................................................................................... 8  § 11) Mitgliederversammlungen ......................................................................................................... 8  § 12) Einberufung der Mitgliederversammlung .................................................................................. 9  § 13) Durchführung der Mitgliederversammlung ............................................................................... 9  § 14) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung ................................................................................ 11  § 15) Außerordentliche Mitgliederversammlung .............................................................................. 11  § 16) Kassenprüfer ............................................................................................................................ 11  § 17) Geschäftsjahr ............................................................................................................................ 12  § 18) Auflösung des Vereins .............................................................................................................. 12  § 19) Anfallberechtigung ................................................................................................................... 12  § 20) Haftungsausschluss .................................................................................................................. 12           


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    2      Satzung des Vereins Planet Children Kinderhilfswerk e.V.   vom 16. April 2005 mit Satzungsänderung vom 03. November 2017      § 1) Name, Rechtsform, Sitz    1)  Der Verein Planet Children Kinderhilfswerk e.V., mit Sitz in München, verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.     2)  Der Verein hat seinen Sitz in München.    3)  Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht München – Registergericht- unter  der Vereins-/Registernummer VR 18928    4)  Mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister am 16. April 2005 lautet der Name des  Vereins Planet Children Kinderhilfswerk e.V.      § 2) Vereinszweck    1)  Der Verein dient der Förderung der Entwicklungshilfe und mildtätiger Zwecke,  der Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe und der öffentlichen Gesundheitspflege.     2)  Der Verein wird insbesondere tätig in Ländern der sog. „Dritten Welt“ wie  z.B. Tansania, Kenia, Indien.     3)  Der Verein wird zur Verwirklichung seiner Projekte und Hilfsmaßnahmen unmittel-  bar selbst tätig. Der Verein kann sich zusätzlich zur Durchführung seiner satzungs-  gemäßen Zwecke auch Hilfspersonen i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.  Diese sind dem Verein gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.  Aufgaben und Tätigkeiten der Hilfspersonen sind im vorhinein schriftlich festzulegen.  Die Hilfspersonen können im Rahmen der ihnen zugewiesenen Tätigkeit angemessen  vergütet werden.  


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    3         Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:  - Unterstützung, Erhalt und Bau von Waisenhäusern, Kindergärten, Schulen,     Krankenstationen und Hospizen.   - Dorf-, Wasser- und Energieprojekte zum Erhalt der häuslichen Umgebung von     Kindern und Jugendlichen.  - Beschaffung von Hilfsgütern, wie z.B. Medikamente, Schulmaterialien, Saatgut,    landwirtschaftliche Geräte.   - Unterstützung, Erhalt und Aufbau von Berufsbildungsstätten.  - Unterstützung, Erhalt und Aufbau von Versorgung und Arbeit schaffenden    Maßnahmen, zum Erhalt der häuslichen Umgebung von Kindern und    Jugendlichen.     4)  Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke i.S.d. § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung.  Der Verein unterstützt selbstlos Personen, die infolge ihres wirtschaftlichen  Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Es handelt sich dabei aus-  schließlich um Personen aus Entwicklungsländern, insbesondere aus Ländern  der sog. „Dritten Welt“, wie z.B. Tansania, Kenia, Indien.      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:  - Finanzielle Unterstützung einzelner Kinder oder Jugendlicher zum Zwecke einer     geregelten Unterkunft, Ernährung und medizinischen Versorgung.  - Finanzielle Unterstützung einzelner Kinder oder Jugendlicher zum Zwecke einer    geregelten Schul- oder Berufsausbildung.  - Finanzielle Unterstützung einzelner Personen, die aufgrund schwerer Krankheit    oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu versorgen.  - Finanzielle Unterstützung einzelner Familien, die infolge ihres wirtschaftlichen    Zustands nicht mehr in der Lage sind sich selbst zu versorgen.       5)  Der Verein kann auch als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig werden.  In diesem Fall leitet der Verein beschaffte Finanzmittel weiter an andere Körperschaften   oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, zweckgebunden für die Förderung ins- besondere von: 


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    4      - Unterstützung, Erhaltung, Kauf und Bau von Waisenhäusern, Kindergärten, Schulen,    Krankenstationen und Hospizen.  - Aufbau von Dorf-, Wasser- und Energieprojekten.  - Unterstützung, Erhalt und Aufbau von Berufsbildungsstätten.  - Unterstützung, Erhalt und Aufbau von Versorgung und Arbeit schaffenden    Maßnahmen.       6)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt seine Zwecke  unabhängig.       § 3) Mittelverwendung    1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.    2)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie  erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins  auch keine Abfindungen und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine  Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.     3)  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch  auf Ersatz angemessener Ausgaben.     § 4) Mitgliedschaft    1)  Mitglied des Vereins kann jede (volljährige) natürlich Person und jede juristische  Person werden.   


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    5    2)  Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den  Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.      § 5) Beendigung der Mitgliedschaft    1)  Die Mitgliedschaft endet:  a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person  b) durch freiwilligen Austritt  c) durch Ausschluss aus dem Verein    2)  Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche  Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung  einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.      3)  Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen  verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenamtlicher Handlungen  schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist   dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen  mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen   Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels  eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.    4)  Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht   der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss   innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand   schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt   dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die  Mitgliedschaft   als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitglieder-  versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des  vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.         § 6) Mitgliedsbeiträge    Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Alle Mitglieder verpflichten sich  jedoch sich aktiv an der Vereinsarbeit zu beteiligen.   


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    6          § 7) Vereinsorgane    Organe des Vereins sind:    a)  der Vorstand,  b)  die Mitgliederversammlung        § 8) Der Vorstand    1)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei  Personen:  a) dem Vorsitzenden des Vorstandes   (1.Vorstand)    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden  (2.Vorstand)    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist   einzeln vertretungsberechtigt. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende   nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, von seiner Vertretungsmacht Gebrauch  macht.    Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus:  a) dem vertretungsberechtigten Vorstand  b) dem Schriftführer    2)  Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von vier Jahren von  der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind  Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung  jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimm-  berechtigten Mitglieder abberufen werden.    3)  Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn   hierbei die Amtsdauer von vier Jahren überschritten wird.    4)  Scheidet ein Mitglied des Vorstand während seiner Amtszeitperiode aus, so wählt der  verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen  Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.   


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    7    5)  Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt am Ende eines Geschäftsjahres niederlegen,  wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstands-  vorsitzenden, oder im Falle des Vorstandsvorsitzenden dem stellvertretenden Vorstands-  vorsitzenden, schriftlich mitgeteilt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort   niedergelegt werden.     6)  Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur  Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand und Mitglieder- versammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung  binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitglieder- versammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die   Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung  oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.    7)  Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.          § 9) Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands    1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch  Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen   insbesondere:     1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung      der Tagesordnung,    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,    4. Vorbereitung eines Haushaltsplanes,    5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,    6. Erstellung eines Jahresberichts,    7. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,    8. Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, Bestellung eines Geschäftsführers, 


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    8       9. Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins.      § 10) Vorstandssitzungen    1)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen   werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.    2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend  sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat  eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei  dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).     3)  Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge  und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom  Protokollführer zu unterschreiben.     4)  Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per e-Mail oder Fax  abgefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich  widerspricht.      § 11) Mitgliederversammlungen    1)  Jedes Mitglied  –auch ein Ehrenmitglied- hat in der Mitgliederversammlung eine   Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich  wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.    2)  Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung aufge-  führten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst   insbesondere:    1. Bestimmung der Richtlinien über die Projekte und Förderungsmaßnahmen  des Vereins,   


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    9    2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das   nächste Geschäftsjahr,    3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers,   soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere  Zuständigkeit festlegt,    5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des  Vereins,    6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahme-  antrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.    3)  In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die  Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand  kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der  Mitgliederversammlung einholen.      § 12) Einberufung der Mitgliederversammlung    Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate   nach Ablauf deines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den   Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der  Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens  folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die  letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.   § 13) Durchführung der Mitgliederversammlung    1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von   dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,   bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters   übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung. 


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    10        2)   Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Ab-  stimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens die  Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.     3)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste  zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens be-  schließt die Mitgliederversammlung.    4)  Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der  erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung  abge-  stimmt werden, so muss mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sein.  Bei einer  Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens  der Hälfte der Mitglieder erforderlich.    Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von  vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung  einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder   beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.     5)  Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur  mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen  werden.     6)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das  vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  Bei Verhinderung des Protokollführers wird vom Versammlungsleiter ein anderer  Protokollführer bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der  Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die  Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs-  ergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll  der genaue Wortlaut angegeben werden.   


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    11      § 14) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung  beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die  Tagesordnung gesetzt werden.  Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder- versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der  Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die  Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgege-  benen gültigen Stimmen erforderlich.    § 15) Außerordentliche Mitgliederversammlung    1)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach   Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-  versammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzu-  berufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe  der Tagesordnung schriftlich beantragt.     2)  Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und  Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.      § 16) Kassenprüfer    Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren  einen Kassenprüfer. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes und arbeitet als Kontroll-  organ des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Überprüft werden die Kassengeschäfte  des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf   die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat  mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptver-  sammlung zu berichten.  Zum Kassenprüfer dürfen auch Nichtmitglieder gewählt werden. 


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    12        § 17) Geschäftsjahr    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr  ist ein Rumpfgeschäftsjahr.           § 18) Auflösung des Vereins    1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13  festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung  nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende  gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.    2)  Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus  einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung  des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.      § 19) Anfallberechtigung    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei  Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch  vorhandene Vermögen an die Stadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere zur Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder  und Jugendlicher, zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des  noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.       § 20) Haftungsausschluss    Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch   die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie   für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird  ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder  gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte  auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen  


Satzung Planet-Children Kinderhilfswerk e.V.    13      Pflichtverletzung und  Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder,  insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist  ausgeschlossen.       München, den 03. November 2017                        Edith Rohr    Vorstandsvorsitzende